Häufig gestellte Fragen zum Brexit

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten, und wir befinden uns jetzt in der Übergangsphase, in der das EU-Recht im Vereinigten Königreich weiterhin so gelten wird, wie es vorher galt. Die Übergangsperiode endet am 31. Dezember 2020, und ab dem 1. Januar 2021 treten die Regelungen des Austrittsabkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist das EU-Recht in Großbritannien nicht mehr anwendbar. Ab dem 1. Januar 2021 bieten alle bestehenden eingetragenen EU-Design, EU-Marken und nicht eingetragenen EU-Design sowie internationale Design- und Markenregistrierungen, in denen die EU benannt ist, keinen Schutz mehr im Vereinigten Königreich.

Wir haben diese grundlegenden Informationen zusammengestellt, damit Sie eine ungefähre Vorstellung von den Regelungen für EU Marken und EU Designs Post-Brexit in Großbritannien haben. Diese Informationen sind nicht vollständig, und es gibt noch viele weitere Regelungen in Bezug auf anhängige Verfahren, Benutzung der Marke, Lizenzen, Opt-out, Verlängerung, Prioritäts- und Senioritätsansprüche usw. Bitte kontaktieren Sie uns und wir können Ihnen bei Ihren spezifischen Fragen helfen.

Das Vereinigte Königreich wird für jede EU-Marke und EU-Design eine vergleichbare nationale Marke/ nationales Design schaffen, dass in das britische Register eingetragen wird. Die britische Marke und das Design werden denselben rechtlichen Status wie die entsprechende EU-Marke/Design haben. Es ist kein Antrag oder eine Gebühr erforderlich. Allerdings sollte jede Verlängerung der britischen Marke/des britischen Designs bei dem zuständigen britischen Amt beantragt und bezahlt werden. Darüber hinaus müssen Sie die EU-Marke/das EU-Design wie bisher separat bei der EUIPO verlängern.

Die Anmeldung einer EU-Marke oder eines EU-Designs vor dem 1. Januar 2021 hat im Vereinigten Königreich keine Wirkung mehr. Sie müssen bis zum 1. Oktober 2021 die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke/eines vergleichbaren britischen Designs beantragen. Wenn die britische Anmeldung mit der EU-Anmeldung identisch ist, erhalten Sie das Anmeldedatum und die Priorität der EU-Anmeldung. Darüber hinaus gelten die üblichen nationalen Gebühren.

Wenn Sie keinen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben, benötigen Sie einen Vertreter für die britische Marke/das britische Design. WERKPATENT verfügt über ein Netzwerk mit erfahrenen britischen Kollegen und kann Ihnen helfen, einen kompetenten Partner für Ihre britischen Marken/Design zu finden.

Ein Vertreter, der EU-Marken/-Designs vertreten darf, muss die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes (Europäischer Wirtschaftsraum) besitzen und seinen Geschäftssitz in dem EU- oder EWR-Land haben. Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der EU oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). WERKPATENT hat seinen Geschäftssitz innerhalb der EU und alle unsere Anwälte haben die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes. Die Anwälte von WERKPATENT sind daher auch in Zukunft berechtigt EU-Marken und EU-Designs zu vertreten. Wenn wir Ihre EU-Marke/ EU-Design nicht vertreten, sollten Sie prüfen ob die EU-Marke/das EU-Design Post-Brexit rechtsgültig vertreten ist.