Arbeitnehmererfinderrecht
Zur Förderung von Innovationen hat der deutsche Gesetzgeber eine Vergütung für Arbeitnehmer vorgesehen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung zum Patent anmeldet und wirtschaftlich verwertet. Dies gilt zumindest für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag unter deutsches Recht fällt. Die Vergütung fließt zusätzlich zum vertraglichen Gehalt auf Basis der Nutzung der entsprechenden Erfindung an den oder die jeweiligen Arbeitnehmer.
Komplexe Pflichten des Arbeitnehmererfindergesetzes
Die gesetzliche Regelung sieht daher neben der Übertragung des Rechts an der Erfindung auf und deren Nutzung durch den Arbeitgeber auch Pflichten für diesen vor. Das Recht des Erfinders auf Vergütung ist aber nur eine von mehreren Obliegenheiten des Arbeitgebers aus diesem Gesetz. Die Administration der sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) ergebenden Pflichten ist für den Arbeitgeber relativ komplex.
Wir kümmern uns für Sie um die komplette ArbEG-Administration
Die vollständige ArbEG-Administration übernehmen wir gerne für Sie und beraten Sie in allen Angelegenheiten rund um dieses Thema. Wir überwachen beispielsweise gesetzliche Fristen und schlagen Vereinbarungen mit den Erfindern vor, um die Kosten der sich speziell aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden administrativen Aufgaben für Sie so gering wie möglich zu halten. So übernehmen wir für Sie auch die Berechnung der Vergütung der Erfinder, die sich aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Kriterien zusammensetzt. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet.